§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/12#abs-1 (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/12#abs-2 (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/12#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/12#abs-4 (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
Änderungsverlauf
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16.05.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
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